Von Sozialversicherungsträgern bzw. der Rentenversicherung wird bei einer Verrechnung gemäß § 52 SGB I während des Insolvenzverfahrens flächendeckend die Auffassung vertreten, dass bei Verrechnungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze (vgl. § 54 SGB I) die gesetzliche Frist von zwei Jahren des § 114 Abs. 2 S. 1 InsO (iVm. Abs. 1 der Regelung) nicht zur Anwendung kommt.
Soweit ersichtlich hatte sich höchstrichterlich erstmals der BGH in 2008 am Rande mit dieser Fragestellung zu beschäftigen. Insbesondere aus den Tz. 18, 19 und 21 der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass die Zweijahresfrist auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze Anwendung findet.
BGH, Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 118/07
veröffentlicht in: NJW-RR 2008, 1501 = NZI 2008, 607 = MDR 2009, 109