Wird in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Anfechtungsgegner seinen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedsstaat, so ist für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters das deutsche Recht bei der Frage der Zuständigkeit heranzuziehen.
EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-339/07
veröffentlicht in: NZI 2009, 199; DStR 2009, 697
Auf den ersten Blick scheint das Urteil des EuGH Zuständigkeitsprobleme im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen gegenüber Empfängern in anderen Mitgliedsstaaten zu lösen.
Im Tatsächlichen findet sich im deutschen Recht aber keine Zuweisung an ein bestimmtes Gericht, so dass sich nach allgemeinen Vorschriften wieder die Frage stellt, welches Gericht zuständig ist.
Es ist ein Handeln des Gesetzgebers gefragt, hier die Zuständigkeit eindeutig zu definieren.