Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt, dass die Kenntnis eines Arbeitnehmers über weitere Lohnrückstände gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne weiteres nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt.
Einen Arbeitnehmer trifft keine Erkundigungspflicht zur Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers, so dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Anfechtung nach § 130 InsO ausscheidet. Etwas anderes mag gelten, soweit der Arbeitnehmer Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitsgebers hatte und so auf die Zahlungsunfähigkeit schließen konnte.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08
veröffentlicht in: ZIP 2009, 526