Der Bundesgerichtshof führt seine in jüngster Zeit festzustellende Rechtsprechung fort, nach der alleine ein Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit einem Gerichtsvollzieher hinsichtlich einer nach dem Zuschnitt des Unternehmens unerheblichen Forderung kein zwingendes Indiz für eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 133 InsO darstellt.
BGH, Urteil vom 06.07.2017 – IX ZR 178/16