Für ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren besteht für betroffene Schuldner bei Vorliegen der in § 300 InsO definierten besonderen Vorraussetzungen die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung nicht erst nach Ablauf von sechs Jahren sondern ggf. bereits nach drei bzw. fünf Jahren zu erlangen.
Durch den Bundesgerichtshof wurde u.a. Klarheit in der Frage geschaffen, ob ein Antrag auf vorzeitige Erteilung vor Ablauf der Drei- bzw. Fünf-Jahres-Frist gestellt werden muss und ob bei nachträglichem Erreichen der Befriedigungsquote von 35 % sodann die Erteilung erfolgen kann.
Eine Antragstellung ist wirksam auch außerhalb der Drei- bzw. Fünf-Jahres-Frist möglich. Die Verkürzungstatbestände sind glaubhaft zu machen, wobei zur Glaubhaftmachung auch eine Bezugnahme auf die Verwalterberichte ausreichend sein kann.
Die Befriedigungsquote von 35 % muss innerhalb der Frist des § 300 Abs. (1) S. 2 Nr. 2 InsO (drei Jahre) eingegangen sein. Aufklärungspflichten des Gerichts oder des Insolvenzverwalters von Amts wegen bestehen nicht.
BGH, Beschluss vom 19.09.2019 – IX ZB 23/19