Das OLG Nürnberg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Ankreuzen des Kästchens „NEIN“ im Punkt Aus- und Absonderungsrechte mangels eindeutigem Willen nicht als Verzicht auf etwaig bestehende Absonderungsrechte auszulegen ist.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2006 – 3 U 1793/06
veröffentlicht in: ZIP 2007, 642