Hat der Anfechtungsgegner vom späteren Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise Geldbeträge erworben, besteht ein Anspruch des Anfechtenden auf Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, unabhängig davon, ob der Anspruch umgehend nach Verfahrenseröffnung geltend gemacht worden ist.
Darüber hinaus sind gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Zuwendung herauszugeben.
BGH, Urteil vom 01.02.2007 – IX ZR 96/04
Vorinstanz: OLG Karlsruhe (ZIP 2004, 2064)
veröffentlicht in: ZIP 2007, 488 = ZInsO 2007, 261
Kurzfassung: DStR-Aktuell, Heft 12/2007, S. XIV
Der Anspruch auf Verzinsung des im Rahmen der Insolvenzanfechtung geltend gemachten Betrags gilt auch gegenüber dem Fiskus.
OLG Köln, Urteil vom 20.06.2007 – 2 U 4/07
veröffentlicht in: ZIP 2007, 1959