Die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner kann auch dann über § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten nicht vorliegt.
BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08
veröffentlicht in: ZInsO 2009, 395