Verwertet ein zur abgesonderten Befriedigung berechtigter Gläubiger einen ihm sicherungsübereigneten Gegenstand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist er auch zur Abführung des Umsatzsteueranteils an die Masse verpflichtet, wenn er den Gegenstand bereits vor Verfahrenseröffnung in Besitz genommen hat (analoge Anwendung des § 170 Abs. (2) InsO).
BGH, Urteil vom 29.03.2007 – IX ZR 27/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf
veröffentlicht in: ZIP 2007, 1126