Mit Wirkung zum 01.10.2020 ist nunmehr das vom Bundestag im Dezember 2020 beschlossene Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft getreten. Danach besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, mit einer Laufzeit von nunmehr drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.
BGBl. 2020 Teil I, Seite 3328 ff.
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#bgbl%2F%2F*[%40attr_id%3D’bgbl120s3328.pdf‘])