In der Literatur ist umstritten, welcher Verjährungsfrist ein Anspruch der Insolvenzmasse unterliegt, gegen den nach Maßgabe des § 96 Abs. (1) Nr. 3 InsO in anfechtbarer Art und Weise vom Drittschuldner aufgerechnet wurde.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass für die Verjährung des Anspruchs nicht die für die Forderung gewöhnlich anzuwendende Frist gilt, sondern § 146 InsO analog Anwendung findet.
BGH, Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 136/05
veröffentlicht in: DZWIR 2007, 81