Die zurückliegenden Jahre 2020 und 2021 haben für zahlreiche Unternehmen bedingt durch die Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-Cov2-Pandemie und damit im Zusammenhang stehende Folgewirkungen unerwartete Auswirkungen mit sich gebracht. Dabei kann insbesondere die plötzliche Umsetzung gravierender Maßnahmen direkt auf die finanziellen Verhältnisse durchschlagen.
Auch die Jahre 2022 und 2023 waren durch geopolitische Auswirkungen und galoppierende Kostenentwicklungen infolge Inflation gekennzeichnet. In etlichen Fällen können die Kostensteigerungen nicht durch Preisanpassungen an die eigenen Kunden weitergegeben werden.
Dennoch scheuen von finanziellen Schwierigkeiten Betroffene häufig die zeitnahe Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Gerade unter dem Eindruck der aktuellen Gesamtlage ist es sinnvoll, frühzeitig auf Entwicklungen zu reagieren und den Herausforderungen zu begegnen. Für Geschäftsführer/Vorstände juristischer Personen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) bleibt es im eigenen Interesse besonders wichtig, durch frühzeitiges Handeln eine persönliche (auch strafrechtliche) Verantwortung zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hatte die Sanierungsinstrumente zum 01.01.2021 nochmals erweitert und zugleich u.a. den Zugang zur Sanierung in Eigenverwaltung erleichtert. Unter bestimmten Voraussetzungen war es bis zum Jahresende 2021 auch möglich, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung einzuleiten, nachdem bereits die Zahlungsunfähigkeit vorlag. Für 2023 wurde der Prognosezeitraum im Zusammenhang mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung vorübergehend deutlich abgekürzt. Diese Erleichterungen sind aber bereits ausgelaufen bzw. enden zum Jahreswechsel 2023/2024.
Die Analyse Ihrer konkreten Siuation und die sich daraus ableitende Strukturierung möglicher Maßnahmen sind Kernbestandteil einer Sanierungsberatung. Mit der Erfahrung aus zahlreichen Insolvenzverfahren der verschiedensten Größenordnungen sind wir mit den unterschiedlichen Ursachen für finanzielle Schieflagen vertraut. Bei einer rechtzeitig eingeleiteten Sanierung bestehen häufig gute Aussichten, unter Einbeziehung der Gläubiger ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.
- Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten/Insolvenzplänen
- Prüfung von Sanierungskonzepten im Gläubigerinteresse
- Begleitung im Insolvenzplanverfahren und bei Eigenverwaltungen
- Insolvenzreifeprüfung
- außergerichtliche Schuldenbereinigung
- Vorbereitung von Insolvenzanträgen
- Begleitung in einem eröffneten Insolvenzverfahren
- Wahrnehmung ihrer Rechte als Gläubiger im Insolvenzverfahren
- Steuerung und Begleitung bei Unternehmens(ver)käufen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Rechtsanwalt Stritz hat seit 2022 insbesondere im Krankenhaussektor die für die Einleitung von Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erforderliche sog. Schutzschirmbescheinigung in zahlreichen Fällen erstellt.