Die Pflicht eines Mieters, vor Insolvenzeröffnung getätigte Einbauten bei Vertragsende zu beseitigen, stellt bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit dar.
OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 – 2 U 85/07
Vorinstanz: LG Hannover (nicht rkr.)
veröffentlicht in: ZIP 2007, 1914