Sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren setzt ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.
BGH, Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 209/03
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 24/03
Fundstelle: ZVI 2003, 606
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Nach der Neufassung des § 287 Abs. (1) InsO durch das InsOÄndG vom 26.10.2001 soll der Restschuldbefreiungsantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes wird durch die Rechtssprechung des BGH bestätigt.
Allerdings besteht nach dem Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 176/03 (veröffentlicht in ZVI 2005, 220) die Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner bei vorherigem Gläubigerantrag auf die Möglichkeit eines eigenen Antrags hinzuweisen und ihm eine angemessene richterliche Frist für die Antragstellung zu setzen. Nach der Verfahrenseröffnung kann der Schuldner keinen eigenen Insolvenzantrag mehr stellen.