Mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang damit befasst hat. Eine nur nennenswerte Befassung genügt nicht.
Die erhebliche Befassung mit Gegenständen, die Aus- und Absonderungsrechte unterliegen, führt nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV, sondern nur zu einem Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. (1) InsVV.
Soweit das schuldnerische Vermögen, auf das sich die vorläufige Verwaltung bezieht, ausschließlich aus mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen besteht, steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter die gesetzliche Mindestvergütung und die auf diesen Betrag entfallende Auslagenpauschale zu.
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX 104/05
Vorinstanzen: LG Hamburg, AG Hamburg
Fundstelle: ZInsO 2006, 811 = ZIP 2006, 1403