Nach Auffassung des LG Potsdam ist auch im laufenden Insolvenzverfahren die Anordnung von Erzwingungshaft zulässig, selbst wenn die Verwarn- und Bußgelder Ordnungswidrigkeiten vor Insolvenzeröffnung betreffen.
LG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2006 – 21 Qs 108/06
veröffentlicht in: ZInsO 2006, 1114