Entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 89 Abs. 1 InsO wird von einigen Gläubigern von Unterhaltsansprüchen oder Ansprüche aus unerlaubten Handlungen die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche würden der Ausnahme des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO unterfallen.
Der BGH hat zuletzt mehrfach klargestellt, dass die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot nur hinsichtlich nach Insolvenzeröffnung begründeter Ansprüche gilt.
BGH
Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 16/06
veröffentlicht in: ZInsO 2007, 1226
BGH
Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 280/04
veröffentlicht in: FamRZ 2008, 684