Vollstreckungsverbot gilt auch für Unterhaltsgläubiger betreffend Insolvenzforderungen

Entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 89 Abs. 1 InsO wird von einigen Gläubigern von Unterhaltsansprüchen oder Ansprüche aus unerlaubten Handlungen die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche würden der Ausnahme des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO unterfallen.

Der BGH hat zuletzt mehrfach klargestellt, dass die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot nur hinsichtlich nach Insolvenzeröffnung begründeter Ansprüche gilt.

BGH
Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 16/06
veröffentlicht in: ZInsO 2007, 1226

BGH
Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 280/04
veröffentlicht in: FamRZ 2008, 684

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Ablösezahlungen für Schornsteinhypotheken insolvenzzweckwidrig

Ablösezahlungen des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich wertloser Grundpfandrechte (sog. Schornsteinhypothek) sind insolvenzzweckwidrig, soweit sie über die beim Gläubiger entstehenden Löschungskosten hinausgehen. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig.

BGH, Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 68/06

veröffentlicht in: NZI 2008, 365
s.a. Dr. Frege/Keller: “ ‚Schornsteinhypothek‘ und Lästigkeitsprämie bei Verwertung von Immobiliarvermögen in der Insolvenz“ in NZI 2009, 11

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§§ 94 ff. InsO gelten auch bei Masseunzulänglichkeit

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Aufrechnungsbefugnis in massearmen Verfahren auch unter Geltung der InsO aufrecht erhalten und erstreckt die §§ 94 ff. InsO auf die sog. Alt-Massegläubiger bei vorliegender Masseunzulänglichkeit.

Konkret hatte ein Insolvenzverwalter für nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzgericht festgesetzte und anschließend der Masse entnommene Vergütung gegenüber dem Finanzamt Vorsteuern geltend gemacht. Das Finanzamt hatte unter Hinweis auf bestehende Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung und vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Aufrechnung erklärt. Gegen die Verrechnung hatte der Insolvenzverwalter geklagt.


BFH, Urteil vom 04.03.2008 – VII R 10/06
Vorinstanz: FG Köln

veröffentlicht in: ZIP 2008, 886 ff.

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Keine Rückwirkung von § 28e Abs. (1) S. 2 SGB IV n.F.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit ziemlicher Eindeutigkeit gegen eine Rückwirkung des zum 01.01.2008 eingeführten § 28e Abs. (1) S.2 SGB IV ausgesprochen und lässt zugleich durchblicken, dass er die Fiktion des Gesetzgebers nicht für ausreichend erachtet, Auswirkung auf die Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Insolvenzanfechtung zu entfalten. Letztere Frage muss aber in einem geeigneten Rechtsstreit geklärt werden, da der vorliegend entschiedene Fall vor der Neueinführung der Fiktion lag und für das Gericht keine Veranlassung bestand, sich abschließend mit dieser Thematik auseinander zu setzen.

BGH, Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 210/07

veröffentlicht in: ZIP 2008, 747

so auch: OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – 1 U 19/07

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Prozesskostenhilfe (PKH) auch für Teilklage des Insolvenzverwalters

Nach einem aktuellen Beschluss des 4. Senats des OLG Celle ist dem Insolvenzverwalter auch für eine Teilklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, insbesondere aus dem Aspekt einer Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos. Die Entscheidung erfolgt entgegen der Rechtsprechung des 9. Senats (vgl. ZInsO 2007, 331; OLGR Celle, 2007, 202).

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2008 – 4 W 226/07

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Auswirkungen des § 28e Abs. (1) S.2 SGB IV n.F. auf die Insolvenzanfechtung

Der Gesetzgeber hat quasi durch die Hintertür eine gesetzliche Fiktion ins SGB IV eingefügt, die zugunsten der Sozialversicherungsträger die Wiedereinführung von Vorrechten beabsichtigt. Es ist umstritten, ob und ggf. in welchem Umfang diese Neuregelung Auswirkungen auf die Insolvenzanfechtung hat.

Das LG Hamburg hat in einem ersten Urteil entschieden, dass jedenfalls eine rückwirkende Anwendung des § 28e Abs. (1) S.2 SGB IV auf vor dem 01.01.2008 verwirklichte Anfechtungstatbestände nicht in Betracht kommt. Das Gericht hat es ferner ausdrücklich offen gelassen, ob die Änderung des Gesetzes überhaupt Auswirkung auf die Anfechtbarkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat.

LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2008 – 303 O 359/07

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Unwirksamkeit der Einlagenzahlung bei Weiterleitung als Darlehen durch die Komplementärin an die KG

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr höchstrichterlich festgestellt, dass die umgehende Weiterleitung einer zunächst an die Komplementärin geleisteten Stammeinlage als Darlehen an die KG zur Unwirksamkeit der Einlagenzahlung führt.

BGH, Urteil vom 10.12.2007 – IX ZR 180/06
Vorinstanz: OLG Jena, Urteil vom 28.06.2006 – 6 U 717/05

siehe auch: http://www.insolvenzverwaltung.biz/?p=28

veröffentlicht in: DStR 2008, 311; ZIP 2008, 174

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Insolvenz des Vermieters: Mietkaution

Ein Mieter kann die von ihm gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann herausverlangen, wenn der Vermieter nach Maßgabe des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB den als Sicherheit geleisteten Betrag getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hat. Hat der Vermieter diese Pflicht verletzt, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nur eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO, andernfalls kann bei Ende des Mietverhältnisses Aussonderung verlangt werden.

BGH, Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 132/06

Vorinstanzen:
LG Berlin, Urteil vom 19. 06.2006 – 62 S 33/06
AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14.12.2005 – 4 C 265/05

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Aufrechnung der anwaltlichen Honorarforderung mit Herausgabeanspruch des Mandanten auf eingezogene Beträge

Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen Herausgabeansprüche des Mandanten, die aus dem Einzug von für den Mandanten bestimmten Geldern resultieren, seine Forderung befriedigen.

Dabei entsteht die Aufrechnungslage zugunsten des Rechtsanwalts aber erst dann, wenn er die für seinen Mandanten bestimmten Gelder in Empfang genommen hat. Für Geldeingänge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. (1) Nr. 1 InsO. Liegt der Eingang vor der Insolvenzeröffnung kann eine Aufrechnung z.B. an § 96 Abs. (1) Nr. 3 InsO scheitern, sofern die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde (im entschiedenen Fall durch Abtretung der Kostenerstattungsansprüche).

BGH, Urteil vom 14.06.2007 – IX ZR 56/06

veröffentlicht in: NZI 2007, 515

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Vorbehaltlose Forderungsanmeldung stellt keinen Verzicht auf Absonderungsrechte dar

Das OLG Nürnberg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Ankreuzen des Kästchens „NEIN“ im Punkt Aus- und Absonderungsrechte mangels eindeutigem Willen nicht als Verzicht auf etwaig bestehende Absonderungsrechte auszulegen ist.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2006 – 3 U 1793/06

veröffentlicht in: ZIP 2007, 642

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