Auf dem Anderkonto eingehende Zahlungen fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse. Sie stehen ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 192/07
veröffentlicht in: ZIP 2009, 531
Auf dem Anderkonto eingehende Zahlungen fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse. Sie stehen ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 192/07
veröffentlicht in: ZIP 2009, 531
Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt, dass die Kenntnis eines Arbeitnehmers über weitere Lohnrückstände gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne weiteres nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt.
Einen Arbeitnehmer trifft keine Erkundigungspflicht zur Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers, so dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Anfechtung nach § 130 InsO ausscheidet. Etwas anderes mag gelten, soweit der Arbeitnehmer Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitsgebers hatte und so auf die Zahlungsunfähigkeit schließen konnte.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08
veröffentlicht in: ZIP 2009, 526
Wird erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Ausschlussverfahren gegen einen Genossen eingeleitet und entsteht dementsprechend nach Verfahrenseröffnung ein Auseinandersetzungsguthaben, besteht an diesem kein Pfandrecht der Genossenschaft.
BGH, Urteil vom 08.01.2009 – IX ZR 217/07
abgedruckt in ZIP 2009, 380
In einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Versagungsantrags ist es dem Gläubiger nicht mehr möglich, Versagungsgründe nachzuschieben. Unerheblich ist dabei auch der Umstand, dass der Gläubiger von dem Versagungsgrund ggf. erst nach dem Schlusstermin Kenntnis erlangt hat.
BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 53/08
veröffentlicht in: NZI 2009, 64
Der BFH hat in einem Beschluss vom 04.09.2008 ausgeführt, dass es den Finanzämter möglich ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase die Aufrechnung zu erklären, selbst wenn es sich um Steuererstattungsansprüche handelt, die während des eröffneten Verfahrens entstanden bzw. begründet wurden.
Dies gilt bis zur Anordnung einer Nachtragsverteilung.
BFH, Beschluss vom 04.09.2008 – VII B 239/07
Unabhängig von der Frage der IST- oder SOLL-Versteuerung ist die Umsatzsteuerschuld bereits vor Insolvenzeröffnung begründet, so dass bei Vorliegen einer IST-Versteuerung auf Seiten des Leistungserbringers Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes auch Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO sind, wenn der Entgelteinzug einer vor der Eröffnung erbrachten Leistung nach der Insolvenzeröffnung erfolgt.
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.07.2007 – 1 K 806/06
(n.rkr. – Rev. BFH V R 64/07)
Über die Verweisung des § 173 VwGO werden auch Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des Verwaltungsrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 240 ZPO unterbrochen. Regelmäßig vertreten öffentlich-rechtliche Behörden/Anstalten hier eine andere Auffassung, um den Vorgang sogleich abschließen zu können.
siehe dazu: Hmb-Komm/Kuleisa, Vorbemerkung §§ 85 bis 87 Rn. 22
VGH Kassel, Beschluss vom 21.11.2005 – 6 TG 1992/05, ZIP 2006, 923
zur KO: BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 8 C 73/85, KTS 1989, 439
Im Zuge der Finanzmarktkrise hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, § 19 Abs. (2) InsO neu zu fassen. Er lautet in der ab 18.10.2008 geltenden Fassung nunmehr wie folgt:
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
geändert durch Art. 5 FMStG vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I, 1982 (1988)
Eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wird in der Praxis diverse Folgefragen aufwerfen. Zu beachten ist zugleich, dass diese Fassung nur bis einschließlich 31.12.2010 gilt und anschließend wieder der alte Gesetzestext eingeführt wird (vgl. Art 6 Abs. (3) FMStG).
Nunmehr ist im Oktober 2008 die Entscheidung des XI. Senats vom 10.06.2008 endlich im Volltext verfügbar. Aus der Pressemitteilung war bereits ersichtlich, dass sich der XI. Senat in der Frage der Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auf den vorläufigen Insolvenzverwalter gegen die Entscheidungen des IX. Senats stellt.
Von einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen wurde ausdrücklich abgesehen, obwohl dazu hinreichend Veranlassung bestanden hätte.
Danach hält der XI. Senat die Genehmigungsfiktion auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter anwendbar und stellt sich somit gegen die Rechtsprechung des IX.Senats (zuletzt Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06).
BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-6&Seite=8&nr=45384&pos=248&anz=328
abgedruckt in: NJW 2008, 3348 (mit Anmerkung Dr. Wendt Nassall) = NZI 2008, 675
Vorinstanzen:
AG Köln, Urteil vom 16.11.2006 – 121 C 341/06
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2007 – 13 S 375/06
In der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, welche Auswirkungen eine mehr als sechsjährige Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie den Insolvenzbeschlag hat, vertritt das Landgericht Dresden die Auffassung, dass der Insolvenzbeschlag nicht automatisch mit Ablauf der sechs Jahre endet. Das Insolvenzgericht hat nach Ansicht des Landgerichts aber über die Restschuldbefreiung zu entscheiden.
LG Dresden, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 T 507/08
veröffentlicht in: NZI 2008, 508
Rechtsbeschwerde anhängig beim BGH, IX ZA 38/08