Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung entschärft. Folge dieses Urteils ist, dass zukünftig in weit mehr Fällen die Kosten eines Zivilrechtsstreits steuerlich geltend gemacht werden können. Die Finanzverwaltung hat aber bereits auf das Urteil reagiert und am 20.12.2011 einen sog. Nichtanwendungserlass verfügt, der eine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus verhindern soll (BStBl. 2011 Teil I, S. 1286).

BFH, Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10

Vorinstanz: FG Köln

veröffentlicht in: NJW 2011, 3055

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BGH erklärt überhöhte Gebühren für P-Konto für unzulässig

In zwei parallelen Entscheidungen hatte sich der BGH mit erhöhten Kontoführungsentgelten bei den Pfändungsschutzkonten, sog. P-Konto, zu befassen. Unter Bestätigung zahlreicher OLG-Entscheidungen hat es der BGH für unzulässig erachtet, dass Banken und Sparkassen für die Führung eines sog. P-Kontos höhere Gebühren berechnen als für andere Privatkonten.

BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12

veröffentlicht in: WM 2012, 2381

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Keine Säumniszuschläge auf mit Haftungsbescheid geltend gemachte Geldbeträge

Regelmäßig wiederkehrend stellt sich die Frage, ob ein Haftungsschuldner nach Erlass eines Haftungsbescheids auf den ausstehenden Betrag Säumniszuschläge zu entrichten hat, wenn er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahre 1997 entschieden, dass jedenfalls Säumniszuschläge auf Haftungsforderungen nicht entstehen, da es sich bei dem Haftungsbetrag nicht um Steuern im Sinne des § 240 Abs. (1) S. 1 AO handelt.

BFH, Urteil vom 25.02.1997 – VII ZR 15/96

veröffentlicht in: DStR 1997, 1324

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Kostenfestsetzungsverfahren wird in jedem Fall nach § 240 ZPO unterbrochen

Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann durch die Insolvenz einer Partei unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist.

BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – VIII ZB 79/11
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Erhöhtes Kontoführungsentgelt für P-Konto unzulässig

In einem durch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. angestrengten Berufungsverfahren wurde nunmehr ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29.09.2011 abgeändert. Danach darf die betroffene Sparkasse für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren Gebühren verlangen, als für gewöhnliche Girokonten. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Schluss, dass für die Bearbeitung von Pfändungen durch einen Drittschuldner (§ 840 ZPO) kein Entgelt verlangt werden kann und daher folgerichtig auch die Führung eines sog. P-Kontos und der damit ggf. verbundene Mehraufwand zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben gehört.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2012 – 19 U 238/11

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Bundesfinanzhof konkretisiert Rechtsprechung zur Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit

Soweit der BFH zuletzt alleine aus dem Umstand der Haltereigenschaft die Kfz-Steuer als eine Masseverbindlichkeit eingestuft hat (vgl. Urteil vom 29.08.2007 – IX R 4/07), hält der 2. Senat an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Danach kommt es für die Begründung der Masseverbindlichkeit darauf an, ob das Fahrzeug zur Insolvenzmasse oder zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört.

BFH, Urteil vom 13.04.2011 – II R 49/09

veröffentlicht in: ZInsO 2011, 1503 = NZI 2011, 828 = ZIP 2011, 1728


In einer weiteren Entscheidung hat der BFH aber klargestellt, dass alleine die Freigabe des Neuerwerbs gemäß § 35 Abs. 2 InsO nicht zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht führt, sondern es auf eine echte Freigabe des Kfz aus der Insolvenzmasse oder das Vorliegen der Voraussetzungen von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ankommt.

BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10   [zur Entscheidung]

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Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 KStG

OFD Münster, Kurzinfo vom 05.08.2011 – KSt. Nr. 03/2011

veröffentlicht in: GmbHR 2011, 1232

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BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf Verwertungskostenpauschale

Mit seiner Entscheidung vom 28.07.2011, veröffentlicht am 28.09.2011, ändert der BFH seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflichtigkeit von gesetzlichen Verwertungskostenpauschalen. Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung dürfte zu einem erheblichen Aufarbeitungsbedarf führen. Hinzu kommt die Frage, ob dem absonderungsberechtigten Gläubiger der Umsatzsteueranteil auf die Verwertungskosten vorweg in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. (2) S. 3 InsO abgezogen werden kann oder es zu einer effektiven Belastung der Masse kommt.

[Tz. 29]
Verwertet der Insolvenzverwalter die einem Absonderungsrecht unterliegende bewegliche Sache für die Masse selbst, erbringt er ebenso wie bei der „freihändigen Veräußerung“ grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke im Interesse des Gläubigers eine entgeltliche Leistung an diesen. Dem entspricht, dass dem Gläubiger nach §§ 167 ff. InsO Informations- und Mitspracherechte in Bezug auf die Art der Veräußerung eingeräumt sind. Entgelt für die im Interesse der absonderungsberechtigten Gläubiger durchgeführte Veräußerung ist die vom Erlös vorweg für die Kosten der Verwertung der Insolvenzmasse verbleibende Verwertungskostenpauschale (§ 171 Abs. 2 InsO i.V.m. § 170 Abs. 1 InsO). Diese beträgt grundsätzlich pauschal 5 % sowie gegebenenfalls zusätzlich den aufgrund der Verwertung anfallenden Umsatzsteuerbetrag. Liegen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, ist nicht die Pauschale, sondern sind nach § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO diese Kosten anzusetzen. Verwertungskostenpauschale oder die hilfsweise anzusetzenden Kosten sind ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch (vgl. allgemein § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG; BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a).

BFH, Urteil vom 28.07.2011 – V R 28/09

veröffentlicht in: ZInsO 2011, 1904 = ZIP 2011, 1923

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Zweijahresfrist des § 114 Abs. 2 S. 1 InsO bei Verrechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenze

Von Sozialversicherungsträgern bzw. der Rentenversicherung wird bei einer Verrechnung gemäß § 52 SGB I während des Insolvenzverfahrens flächendeckend die Auffassung vertreten, dass bei Verrechnungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze (vgl. § 54 SGB I) die gesetzliche Frist von zwei Jahren des § 114 Abs. 2 S. 1 InsO (iVm. Abs. 1 der Regelung) nicht zur Anwendung kommt.

Soweit ersichtlich hatte sich höchstrichterlich erstmals der BGH in 2008 am Rande mit dieser Fragestellung zu beschäftigen. Insbesondere aus den Tz. 18, 19 und 21 der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass die Zweijahresfrist auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze Anwendung findet.

BGH, Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 118/07

veröffentlicht in: NJW-RR 2008, 1501 = NZI 2008, 607 = MDR 2009, 109

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Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erstreckt sich auch auf Zinsen und Kosten

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Zinsen und Kosten (auch solche nach Insolvenzeröffnung) mit dem Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung versehen werden können und somit von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, hat der BGH nunmehr entschieden.

Danach sind auch die Zinsen und Kosten von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.

BGH, Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Urteil vom 24.09.2009 – 9 C 70/09
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2010 – 9 S 541/09

veröffentlicht in: WM 2011, 131

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