Recht des Insolvenzverwalters zur Versagung der Genehmigung von Lastschriften

Nach Urteilen des BGH vom 04.11.2004 kann sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch der Insolvenzverwalter die Genehmigung eingelöster Lastschriften verweigern (sog. Lastschriftwiderruf), auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.

Lastschriftgläubigern, die aufgrund der eingereichten Einzugsermächtigung bereits über eine Gutschrift auf ihrem Konto verfügen konnten, steht bei einer Rückbuchung gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Schadensersatz zu.

BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 22/03
Vorinstanzen: OLG Brandenburg, LG Potsdam

veröffentlicht in: ZIP 2004, 2442 = ZVI 2005, 33 = ZInsO 2004, 1353

BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 82/03
Vorinstanzen: OLG Hamm, LG Essen

veröffentlicht in: BGHZ 161, 49 = EWiR 2005, 227

Literatur:
Knees / Kröger in ZInsO 2006, 393
Ringstmeier/Homann in NZI 2005, 492
Spliedt in ZIP 2005, 1260
Feuerborn in ZIP 2005, 604
Jungmann in NZI 2005, 84
Stritz in DZWIR 2005, 18

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Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit

Urlaubsabgeltungsansprüche von Arbeitnehmern sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. (1) Nr. 2 Alt. 2 InsO, soweit das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung endet. Es kommt nicht darauf an, auf welchen Zeitraum die nicht genommenen Urlaubstage entfallen.

BAG, Urteil vom 25.03.2003 – AZR 174/02
Vorinstanz: LAG Hamm

Fundstelle: NZA 2004, 43

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