Steuererstattungsansprüche nicht von der Abtretungserklärung erfasst

Von der Abtretung nach § 287 Abs. (2) S.1 InsO an den Treuhänder sind nicht die Ansprüche des Schuldners auf die Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen gegenüber dem Finanzamt für die Zeit nach Verfahrensaufhebung erfasst.

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04
Vorinstanzen: LG Dortmund, AG Dortmund

veröffentlicht in: ZInsO 2005, 873 ff.

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Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Der Verdacht der Insolvenzverschleppung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, so dass der Insolvenzverwalter das mit einem GmbH-Geschäftsführer bestehende Anstellungsverhältnis fristlos kündigen kann. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Frist des § 626 Abs. (2) BGB beginnt mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Insolvenzverwalter zu laufen.

LG Schwerin, Urteil vom 19.10.2005 – 3 O 58/05

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Inkongruenz der Sicherungsabtretung künftiger Forderungen

Der Forderungserwerb aufgrund einer Globalzession ist nach § 131 InsO anfechtbar, soweit die sicherungshalber abgetretene Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag entstanden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2005 – 14 U 200/03 (rechtskräftig)
Vorinstanz: LG Offenburg
veröffentlicht in: ZIP 2005, 1248

OLG München, Urteil vom 08.06.2006 – 19 U 5587/05
veröffentlicht in: NZI 2006, 530

zuvor bereits: OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2005 – 13 U 2364/04
veröffentlicht in: ZIP 2005, 2167 (Bespr. in EWiR 22/2006, 691)

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Abtretung von Forderungen gegen KV ab Verfahrenseröffnung unwirksam

In einem Urteil vom 11.05.2006 hat der Bundesgerichtshof nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass Abtretungen oder Verpfändungen eines Schuldners hinsichtlich seiner Vergütungsforderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung mit Verfahrenseröffnung unwirksam sind, soweit sie sich auf Leistungen nach Verfahrenseröffnung beziehen. Er hat damit ein anderslautendes Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.10.2003 (4 U 110/03ZInsO 2003, 1149) aufgehoben.

BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf

einschlägige Normen: InsO §§ 91 Abs. (1), 114; SGB V § 85

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Restschuldbefreiung nur bei Stellung eines eigenen Insolvenzantrages

Sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren setzt ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

BGH, Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 209/03
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 24/03

Fundstelle: ZVI 2003, 606

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Schweigen des Insolvenzverwalters führt nicht zur Genehmigung eingelöster Lastschriften

Der Insolvenzverwalter ist auch längere Zeit nach Verfahrenseröffnung berechtigt, die Rückbuchung ungenehmigter Lastschriften von der Schuldnerbank zu verlangen. Die Genehmigungsfiktion über Ziffer 7 Abs. (3) AGB-Banken tritt bei Schweigen des Insolvenzverwalters nicht ein. Auch in dem Offenhalten des Kontos nach Verfahrenseröffnung liegt keine konkludente Genehmigung des Insolvenzverwalters.

Mangels eines Schuldverhältnisses besteht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter.

LG München, Urteil vom 26.1.2006 – 22 O 14187/05

Rechtsmittel: OLG München, Urteil vom 26.10.2006 – 19 U 2327/06
veröffentlicht in: ZIP 2006, 2122 = ZVI 2006, 587 = NZI 2007, 107
Besprechung: Spliedt, NZI 2007, 72, 78

Revision beim BGH – IX ZR 217/06

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Erbbauzinsanspruch für die Zeit nach Verfahrenseröffnung keine Masseverbindlichkeit

Mit Urteil vom 20.10.2005 hat der BGH über die Frage entschieden, ob der Anspruch auf Erbbauzinsen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit auszugleichen ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass § 108 InsO auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung findet und die Erbbauzinsen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung keine Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO darstellen.

BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 145/04
Vorinstanz: OLG Stuttgart

Fundstelle: ZIP 2005, 2267

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Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

Das Finanzamt ist nach einer Entscheidung des BFH berechtigt, die KfZ-Steuer im Falle des Insolvenzverfahrens auf die Tage vor und nach Eröffnung aufzuteilen. Hinsichtlich der Tage nach Verfahrenseröffnung kann die Steuer gegenüber dem Insolvenzverwalter neu festgesetzt werden, auch wenn bereits ein hinreichendes Guthaben vor Verfahrenseröffnung eingezahlt worden ist. Soweit sich aus der Abrechnung auf den Tag der Verfahrenseröffnung ein Guthaben für die Zeit vor Insolvenzeröffnung ergibt, kann das Finanzamt mit eigenen Insolvenzforderungen aufrechnen.

BFH, Urteil vom 16.11.2004 – VII R 62/03
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Fundstelle: NZI 2005, 279

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Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners als Aussonderungsanspruch

Der BGH hat für den Fall eines in anfechtbarer Weise eingeräumten Bezugsrechts an einer Lebensversicherung entschieden, dass die Insolvenz des Leistungsempfängers (Anfechtungsgegners) keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch hat. Der Anfechtende muss sich in der Regel nicht auf die Möglichkeit einer Anmeldung seines Anfechtungsanspruchs zur Insolvenztabelle verweisen lassen, sondern kann Aussonderung gemäß § 47 InsO verlangen.

BGH, Urteil vom 23.10.2003
Vorinstanzen: OLG München, LG Ingolstadt

veröffentlicht in: ZInsO 2003, 1096 ff.

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Unzulässigkeit von Festsetzungsbescheiden nach Verfahrenseröffnung

Steuern, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind, dürfen vom Finanzamt nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr durch Bescheid festgesetzt werden.

BFH, Urteil vom 24.08.2004 – VIII R 14/02

Fundstelle: ZInsO 2005, 97

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