Der Insolvenzverwalter ist auch längere Zeit nach Verfahrenseröffnung berechtigt, die Rückbuchung ungenehmigter Lastschriften von der Schuldnerbank zu verlangen. Die Genehmigungsfiktion über Ziffer 7 Abs. (3) AGB-Banken tritt bei Schweigen des Insolvenzverwalters nicht ein. Auch in dem Offenhalten des Kontos nach Verfahrenseröffnung liegt keine konkludente Genehmigung des Insolvenzverwalters.
Mangels eines Schuldverhältnisses besteht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter.
LG München, Urteil vom 26.1.2006 – 22 O 14187/05
Rechtsmittel: OLG München, Urteil vom 26.10.2006 – 19 U 2327/06
veröffentlicht in: ZIP 2006, 2122 = ZVI 2006, 587 = NZI 2007, 107
Besprechung: Spliedt, NZI 2007, 72, 78
Revision beim BGH – IX ZR 217/06