Wurde das Mietverhältnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters aufgelöst, kann der Vermieter die nach Verfahrenseröffnung anfallende Nutzungsentschädigung nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und nicht als Masseverbindlichkeit im Rang des § 55 InsO geltend machen.
BGH, Urteil vom 21.12.2006 – IX ZR 66/05
Vorinstanz: LG Kleve
veröffentlicht in: ZIP 2007, 340