Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.03.2009 geurteilt, dass ein Insolvenzverwalter auch unter Berücksichtigung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO berechtigt ist, die Mitgliedschaft eines Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft zu kündigen.
Maßgeblich wird dies damit begründet, dass es Gläubigern von Genossenschaftsmitgliedern außerhalb der Insolvenz möglich ist, den Genossenschaftsanteil zu pfänden und die Mitgliedschaft zu kündigen. Folge einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO wäre eine Gleichstellung mit Mietern, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht besteht.
BGH, Urteil vom 19.03.2009 – IX ZR 58/08
veröffentlicht in: BGHZ (vorgesehen)