Das Finanzamt ist nach einer Entscheidung des BFH berechtigt, die KfZ-Steuer im Falle des Insolvenzverfahrens auf die Tage vor und nach Eröffnung aufzuteilen. Hinsichtlich der Tage nach Verfahrenseröffnung kann die Steuer gegenüber dem Insolvenzverwalter neu festgesetzt werden, auch wenn bereits ein hinreichendes Guthaben vor Verfahrenseröffnung eingezahlt worden ist. Soweit sich aus der Abrechnung auf den Tag der Verfahrenseröffnung ein Guthaben für die Zeit vor Insolvenzeröffnung ergibt, kann das Finanzamt mit eigenen Insolvenzforderungen aufrechnen.
BFH, Urteil vom 16.11.2004 – VII R 62/03
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Fundstelle: NZI 2005, 279
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