Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung entschärft. Folge dieses Urteils ist, dass zukünftig in weit mehr Fällen die Kosten eines Zivilrechtsstreits steuerlich geltend gemacht werden können. Die Finanzverwaltung hat aber bereits auf das Urteil reagiert und am 20.12.2011 einen sog. Nichtanwendungserlass verfügt, der eine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus verhindern soll (BStBl. 2011 Teil I, S. 1286).
BFH, Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10
Vorinstanz: FG Köln
veröffentlicht in: NJW 2011, 3055
Das FG Düsseldorf hat die Rechtsprechung des BFH zwischenzeitlich bestätigt.
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 – 15 K 2052/12 E
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2013/15_K_2052_12_E_Urteil_20130220.html