Regelmäßig wiederkehrend stellt sich die Frage, ob ein Haftungsschuldner nach Erlass eines Haftungsbescheids auf den ausstehenden Betrag Säumniszuschläge zu entrichten hat, wenn er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahre 1997 entschieden, dass jedenfalls Säumniszuschläge auf Haftungsforderungen nicht entstehen, da es sich bei dem Haftungsbetrag nicht um Steuern im Sinne des § 240 Abs. (1) S. 1 AO handelt.
BFH, Urteil vom 25.02.1997 – VII ZR 15/96
veröffentlicht in: DStR 1997, 1324