Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheids ist nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zuvor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weder angedroht noch eingeleitet hat.
BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05
Vorinstanz: LG Heilbronn
veröffentlicht in: NZI 2007, 161