In einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Versagungsantrags ist es dem Gläubiger nicht mehr möglich, Versagungsgründe nachzuschieben. Unerheblich ist dabei auch der Umstand, dass der Gläubiger von dem Versagungsgrund ggf. erst nach dem Schlusstermin Kenntnis erlangt hat.
BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 53/08
veröffentlicht in: NZI 2009, 64