Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Kaufpreisrentenansprüche, die ein Schuldner durch vertragliche Vereinbarung als Abfindung für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor Insolvenzeröffnung erworben hat, vom Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO erfasst.
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 56/18
ähnlich zu Kaufpreisraten: BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – IX ZB 21/19