Auf dem Anderkonto eingehende Zahlungen fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse. Sie stehen ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 192/07
veröffentlicht in: ZIP 2009, 531
Auf dem Anderkonto eingehende Zahlungen fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse. Sie stehen ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 192/07
veröffentlicht in: ZIP 2009, 531