Der Forderungserwerb aufgrund einer Globalzession ist nach § 131 InsO anfechtbar, soweit die sicherungshalber abgetretene Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag entstanden ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2005 – 14 U 200/03 (rechtskräftig)
Vorinstanz: LG Offenburg
veröffentlicht in: ZIP 2005, 1248
OLG München, Urteil vom 08.06.2006 – 19 U 5587/05
veröffentlicht in: NZI 2006, 530
zuvor bereits: OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2005 – 13 U 2364/04
veröffentlicht in: ZIP 2005, 2167 (Bespr. in EWiR 22/2006, 691)
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Den Entscheidungen des OLG Karlsruhe sowie des OLG München ist zuzustimmen. Abweichend davon hat nunmehr das LG Berlin (Urteil vom 26.01.2007 – 23 O 32/06, ZIP 2007, 346) die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Globalzession bereits ein hinreichend bestimmter Anspruch auf Abtretung der Forderung besteht. Aufgrund dieser Anspruchs auf Abtretung soll die Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO ausgeschlossen sein.
Offensichtlich soll die Entscheidung dazu dienen, über das KG Berlin den Rechtsweg zum BGH zu eröffnen, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.11.2007 die Einordnung der Globalzession umfassend vorgenommen und lässt eine Anfechtung über § 130 InsO als kongruente Deckung zu.
Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen sieht er dabei als eigenständige Rechtshandlung, die ebenfalls der Anfechtung über § 130 InsO zugänglich ist.
IX ZR 30/07
veröffentlich in: ZIP 2008, 183