Der Bundesrat hat in seiner 830. Sitzung am 16.02.2007 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14.12.2006 verabschiedeten Gesetz keinen Antrag nach Artikel 77 Abs. (2) GG zu stellen.
Damit werden zukünftig abhängig vom Lebensalter des Versicherten Rückkaufwerte von bis zu 238.000 EUR pfändungsfrei gestellt, soweit der zugrunde liegende Versicherungsvertrag gewisse Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt der Rückkaufwert den zu ermittelnden unpfändbaren Betrag, sind 7/10 pfändbar. Wird der ermittelte unpfändbare Betrag um das Dreifache überschritten, ist alles Weitere uneingeschränkt pfändbar. (§851c Abs. (2) ZPO n.F.)