Der Verdacht der Insolvenzverschleppung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, so dass der Insolvenzverwalter das mit einem GmbH-Geschäftsführer bestehende Anstellungsverhältnis fristlos kündigen kann. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Frist des § 626 Abs. (2) BGB beginnt mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Insolvenzverwalter zu laufen.
LG Schwerin, Urteil vom 19.10.2005 – 3 O 58/05
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