In einem durch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. angestrengten Berufungsverfahren wurde nunmehr ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29.09.2011 abgeändert. Danach darf die betroffene Sparkasse für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren Gebühren verlangen, als für gewöhnliche Girokonten. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Schluss, dass für die Bearbeitung von Pfändungen durch einen Drittschuldner (§ 840 ZPO) kein Entgelt verlangt werden kann und daher folgerichtig auch die Führung eines sog. P-Kontos und der damit ggf. verbundene Mehraufwand zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben gehört.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2012 – 19 U 238/11