Mit Urteil vom 20.10.2005 hat der BGH über die Frage entschieden, ob der Anspruch auf Erbbauzinsen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit auszugleichen ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass § 108 InsO auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung findet und die Erbbauzinsen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung keine Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO darstellen.
BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 145/04
Vorinstanz: OLG Stuttgart
Fundstelle: ZIP 2005, 2267
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