Über die Revision des beklagten Sozialversicherungsträgers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2008 (6 S 100/08) ist nunmehr seitens des BGH durch Urteil vom 05.11.2009 entschieden worden. Die Revision wurde zurückgewiesen, so dass auch in nach dem 01.01.2008 eröffneten Insolvenzverfahren von einer Anfechtbarkeit der Arbeitnehmeranteile auszugehen ist, soweit nicht die Revision aus rein formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 24.11.2009 veröffentlicht. Danach ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung als Rechtshandlung des Arbeitgebers als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen weiterhin anfechtbar.
BGH, Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 233/08
veröffentlicht in: ZIP 2009, 2301 = ZInsO 2009, 2293 = NZI 2009, 886 = DStR 2009, 2693 = DZWIR 2010, 82-84 = InsVZ 2010, 13
Anmerkungen: Bräuer, ZInsO 2009, 2286 ; Wegener, NZI 2009, 884 ; Stritz, DZWIR 2010, 84-87