In zwei parallelen Entscheidungen hatte sich der BGH mit erhöhten Kontoführungsentgelten bei den Pfändungsschutzkonten, sog. P-Konto, zu befassen. Unter Bestätigung zahlreicher OLG-Entscheidungen hat es der BGH für unzulässig erachtet, dass Banken und Sparkassen für die Führung eines sog. P-Kontos höhere Gebühren berechnen als für andere Privatkonten.
BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
veröffentlicht in: WM 2012, 2381