Mit seiner Entscheidung vom 28.07.2011, veröffentlicht am 28.09.2011, ändert der BFH seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflichtigkeit von gesetzlichen Verwertungskostenpauschalen. Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung dürfte zu einem erheblichen Aufarbeitungsbedarf führen. Hinzu kommt die Frage, ob dem absonderungsberechtigten Gläubiger der Umsatzsteueranteil auf die Verwertungskosten vorweg in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. (2) S. 3 InsO abgezogen werden kann oder es zu einer effektiven Belastung der Masse kommt.
[Tz. 29]
Verwertet der Insolvenzverwalter die einem Absonderungsrecht unterliegende bewegliche Sache für die Masse selbst, erbringt er ebenso wie bei der „freihändigen Veräußerung“ grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke im Interesse des Gläubigers eine entgeltliche Leistung an diesen. Dem entspricht, dass dem Gläubiger nach §§ 167 ff. InsO Informations- und Mitspracherechte in Bezug auf die Art der Veräußerung eingeräumt sind. Entgelt für die im Interesse der absonderungsberechtigten Gläubiger durchgeführte Veräußerung ist die vom Erlös vorweg für die Kosten der Verwertung der Insolvenzmasse verbleibende Verwertungskostenpauschale (§ 171 Abs. 2 InsO i.V.m. § 170 Abs. 1 InsO). Diese beträgt grundsätzlich pauschal 5 % sowie gegebenenfalls zusätzlich den aufgrund der Verwertung anfallenden Umsatzsteuerbetrag. Liegen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, ist nicht die Pauschale, sondern sind nach § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO diese Kosten anzusetzen. Verwertungskostenpauschale oder die hilfsweise anzusetzenden Kosten sind ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch (vgl. allgemein § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG; BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a).
BFH, Urteil vom 28.07.2011 – V R 28/09
veröffentlicht in: ZInsO 2011, 1904 = ZIP 2011, 1923