Beruft sich der Geschäftsführer in einem Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. (2) GmbHG darauf, dass bei der Überschuldungsprüfung nicht die Liquidations- sondern die Fortführungswerte anzusetzen sind, so hat er die positive Fortbestehungsprognose für den fraglichen Zeitpunkt zu beweisen. § 19 Abs. (2) S.1 InsO stellt insoweit den Regelfall dar.
BGH, Beschluss vom 09.10.2006 – II ZR 303/05
veröffentlicht in: ZIP 2006, 2171