Wird einem Schuldner rechtskräftig nach drei bzw. fünf Jahren vorzeitige Restschuldbefreiung in einem vor dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben.
BGH, Urteil vom 16.03.2023 – IX ZR 150/22