In Ergänzung seines Urteils vom 15.05.2003 (IX ZR 194/02; ZInsO 2003, 611) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch dann als inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO anfechtbar sein kann, wenn ein Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert. Der Setzung einer letzten Zahlungsfrist bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 8/10