In einem Urteil vom 11.05.2006 hat der Bundesgerichtshof nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass Abtretungen oder Verpfändungen eines Schuldners hinsichtlich seiner Vergütungsforderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung mit Verfahrenseröffnung unwirksam sind, soweit sie sich auf Leistungen nach Verfahrenseröffnung beziehen. Er hat damit ein anderslautendes Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.10.2003 (4 U 110/03 – ZInsO 2003, 1149) aufgehoben.
BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
einschlägige Normen: InsO §§ 91 Abs. (1), 114; SGB V § 85
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Kassenärzte sind damit nicht – wie zunächst vom OLG Düsseldorf vertreten – gleich Arbeitnehmern zu behandeln, so dass der Sicherungsgläubiger nicht für zwei Jahre ab Verfahrenseröffnung die Einnahmen (Überschüsse) beanspruchen kann. Die durch den BGH erfolgte Korrektur war aus Sicht des Autors geboten, da ein Kassenarzt in keinem Fall wie ein Arbeitnehmer behandelt werden kann. Insbesondere ist im Hinblick auf das betriebswirtschaftliche Risiko der Praxisfortführung eine Gleichstellung nicht zu rechtfertigen.
Die Abwicklung von Insolvenzverfahren über die Vermögen von Ärzten wird aufgrund der Entscheidung erheblich vereinfacht, da z.B. das Prozedere des pfändbaren Anteils und dessen Auskehrung an den Sicherungsgläubiger häufig erheblichen Schwierigkeiten begegnete.