Mit Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15 hat der BFH den nach Wegfall des § 3 Nr. 66 a.F. EStG (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erlassenen sog. Sanierungserlass verworfen. Danach bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber zeitnah eine gesetzliche Regelung trifft, um erfolgreiche Unternehmenssanierungen nicht unnötig zu erschweren bzw. von Anfang an unmöglich zu machen.
Hintergrund bildet der Umstand, dass in der Vielzahl von Sanierungskonzepten ein (Teil-)Verzicht durch Gläubiger auf ihre Forderungen vorgesehen ist. Mit Umsetzung des Konzeptes und Wirksamkeit der Gläubigerverzichte kommt es bilanziell zu einem außerordentlichen Ertrag. Übersteigt dieser Ertrag die Verlustvorträge, kommt es zwangsläufig zu einer sanierungsbedingten Steuerlast, ohne dass es auf der Ebene der liquiden Mittel eine Änderung gibt. Vor diesem Hintergrund wird bis zu einer Neuregelung ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Folgen der Forderungsverzichte der Gläubiger zu legen sein. In Sanierungskonzepten sollten Rückstellungen für eine mögliche Steuerlast von Beginn an eingestellt werden.