Soweit der BFH zuletzt alleine aus dem Umstand der Haltereigenschaft die Kfz-Steuer als eine Masseverbindlichkeit eingestuft hat (vgl. Urteil vom 29.08.2007 – IX R 4/07), hält der 2. Senat an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Danach kommt es für die Begründung der Masseverbindlichkeit darauf an, ob das Fahrzeug zur Insolvenzmasse oder zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört.
BFH, Urteil vom 13.04.2011 – II R 49/09
veröffentlicht in: ZInsO 2011, 1503 = NZI 2011, 828 = ZIP 2011, 1728
In einer weiteren Entscheidung hat der BFH aber klargestellt, dass alleine die Freigabe des Neuerwerbs gemäß § 35 Abs. 2 InsO nicht zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht führt, sondern es auf eine echte Freigabe des Kfz aus der Insolvenzmasse oder das Vorliegen der Voraussetzungen von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ankommt.
BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10 [zur Entscheidung]