Der BFH hat in einem Beschluss vom 04.09.2008 ausgeführt, dass es den Finanzämter möglich ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase die Aufrechnung zu erklären, selbst wenn es sich um Steuererstattungsansprüche handelt, die während des eröffneten Verfahrens entstanden bzw. begründet wurden.
Dies gilt bis zur Anordnung einer Nachtragsverteilung.
BFH, Beschluss vom 04.09.2008 – VII B 239/07