Unabhängig von der Frage der IST- oder SOLL-Versteuerung ist die Umsatzsteuerschuld bereits vor Insolvenzeröffnung begründet, so dass bei Vorliegen einer IST-Versteuerung auf Seiten des Leistungserbringers Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes auch Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO sind, wenn der Entgelteinzug einer vor der Eröffnung erbrachten Leistung nach der Insolvenzeröffnung erfolgt.
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.07.2007 – 1 K 806/06
(n.rkr. – Rev. BFH V R 64/07)