Über die Verweisung des § 173 VwGO werden auch Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des Verwaltungsrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 240 ZPO unterbrochen. Regelmäßig vertreten öffentlich-rechtliche Behörden/Anstalten hier eine andere Auffassung, um den Vorgang sogleich abschließen zu können.
siehe dazu: Hmb-Komm/Kuleisa, Vorbemerkung §§ 85 bis 87 Rn. 22
VGH Kassel, Beschluss vom 21.11.2005 – 6 TG 1992/05, ZIP 2006, 923
zur KO: BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 8 C 73/85, KTS 1989, 439