Ablösezahlungen des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich wertloser Grundpfandrechte (sog. Schornsteinhypothek) sind insolvenzzweckwidrig, soweit sie über die beim Gläubiger entstehenden Löschungskosten hinausgehen. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig.
BGH, Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 68/06
veröffentlicht in: NZI 2008, 365
s.a. Dr. Frege/Keller: “ ‚Schornsteinhypothek‘ und Lästigkeitsprämie bei Verwertung von Immobiliarvermögen in der Insolvenz“ in NZI 2009, 11