Ein Mieter kann die von ihm gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann herausverlangen, wenn der Vermieter nach Maßgabe des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB den als Sicherheit geleisteten Betrag getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hat. Hat der Vermieter diese Pflicht verletzt, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nur eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO, andernfalls kann bei Ende des Mietverhältnisses Aussonderung verlangt werden.
BGH, Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 132/06
Vorinstanzen:
LG Berlin, Urteil vom 19. 06.2006 – 62 S 33/06
AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14.12.2005 – 4 C 265/05