Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen Herausgabeansprüche des Mandanten, die aus dem Einzug von für den Mandanten bestimmten Geldern resultieren, seine Forderung befriedigen.
Dabei entsteht die Aufrechnungslage zugunsten des Rechtsanwalts aber erst dann, wenn er die für seinen Mandanten bestimmten Gelder in Empfang genommen hat. Für Geldeingänge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. (1) Nr. 1 InsO. Liegt der Eingang vor der Insolvenzeröffnung kann eine Aufrechnung z.B. an § 96 Abs. (1) Nr. 3 InsO scheitern, sofern die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde (im entschiedenen Fall durch Abtretung der Kostenerstattungsansprüche).
BGH, Urteil vom 14.06.2007 – IX ZR 56/06
veröffentlicht in: NZI 2007, 515